Fuji Brandenburg GmbH
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Hier finden Sie die allgemeinen Verkaufsbedingungen der FUJI Brandenburg GmbH
Stand: 1. Juli 2024
1. Allgemeiner Anwendungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der FUJI BRANDENBURG GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Zustandekommen des Vertrages
Der Kaufvertrag kommt zustande, sobald zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eine Einigung über den Gegenstand und den Preis erzielt wurde, wobei diese Einigung entweder schriftlich oder mündlich mit anschließender schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer erfolgt. Bei Widersprüchen zwischen der Bestätigung des Verkäufers und einer etwaigen Bestätigung des Käufers hat der Wortlaut der Bestätigung des Verkäufers Vorrang vor dem Wortlaut der Bestätigung des Käufers. Sieht der Vertrag mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen vor, so gilt jede Teillieferung als ein gesonderter Vertrag.
3. Lieferung
(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung "ab Werk" oder "ab Lager" gemäß den Bestimmungen der neuesten Ausgabe der von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen INCOTERMS.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich vom Verkäufer anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
4. Gefahrenübergang
Das Risiko in Bezug auf die Waren geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf den Käufer über, und zwar in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden INCOTERMS oder einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung. Wurde zwischen den Parteien keine Vereinbarung über die Lieferung getroffen, so gilt das Risiko als zu dem Zeitpunkt auf den Käufer übergegangen, zu dem die Ware die Werke oder das Lager des Verkäufers verlassen hat.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit den anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.
(7) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt dem Verkäufer.
6. Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in Ziffer 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 7 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß Ziffer 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Verkäufers.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieser Ziffer 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Verwiegung
Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware spätestens zum Zeitpunkt des Abgangs der Ware aus seinen Fabriken oder Lagern auf den dort befindlichen geeichten Waagen zu wiegen. Der Käufer ist berechtigt, dem Wiegen der Ware beizuwohnen und/oder es zu überprüfen. Hat der Käufer es unterlassen, eine Person zu benennen, die der Verwiegung beiwohnt oder sie überprüft, so ist das vom Verkäufer zum Zeitpunkt des Versands festgestellte Gewicht verbindlich. Weicht die vom Käufer durchgeführte Kontrollverwiegung um mehr oder weniger als 0,5 % von der vom Verkäufer durchgeführten Verwiegung ab, so nehmen die Parteien eine Gegenverwiegung vor, entweder auf den geeichten Waagen des Verkäufers oder auf einer von den Parteien zu bestimmenden Messstation. Die Ergebnisse dieser Verwiegung sind für beide Parteien verbindlich.
9. Menge
Der Verkäufer ist berechtigt, bis zu 5% mehr oder weniger als die zwischen den Parteien vereinbarte Menge zu liefern. Die Differenz zwischen der gelieferten und der vereinbarten Menge wird mit dem Vertragspreis verrechnet. Der normale Gewichtsverlust, der beim Entladen von Schüttgut entsteht, geht zu Lasten des Käufers.
10. Analyse
Insofern vom Käufer gewünscht, entnimmt der Verkäufer beim Verlassen seiner Fabriken oder seines Lagers mindestens vier (4) versiegelte Proben oder Muster, von denen er dem Käufer zwei (2) zur Verfügung stellt. Der Käufer kann auf eigene Kosten innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach dem Datum der Probenahme eine Analyse durch ein gesetzlich anerkanntes Labor durchführen lassen. Der Käufer teilt dem Verkäufer das Ergebnis der Analyse innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach der Analyse mit. Der Verkäufer hat das Recht, auf eigene Kosten innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Erhalt der Ergebnisse eine Gegenanalyse durchführen zu lassen, wiederum in einem gesetzlich anerkannten Labor. Weichen die Ergebnisse der Analysen voneinander ab, so ist der Durchschnitt der beiden (2) Analysen, die von gesetzlich anerkannten Labors durchgeführt wurden, für beide Parteien verbindlich.
11. Annahme von Gewicht und Qualität
Die Qualität und das Gewicht der gelieferten Waren werden vom Käufer in dem Moment akzeptiert, in dem die Waren die Fabriken oder das Lager des Verkäufers verlassen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Die Standard-Produktspezifikationen des Verkäufers sind gültig und verbindlich, sofern nicht anders vereinbart. Der Verkäufer übermittelt diese auf Wunsch des Käufers.
12. Personalisierte Verpackung
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen die Kosten für eine vom Verkäufer auf Wunsch des Käufers entworfene und beschaffte personalisierte Verpackung (worunter auch Etiketten zu verstehen sind) stets zu Lasten des Käufers. Im Falle der Beendigung dieses Vertrags ist der Käufer verpflichtet, die bestellte Menge an personalisierten Verpackungen (einschließlich Etiketten) auf eigene Kosten zu kaufen, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer den vollen Selbstkostenpreis dafür in Rechnung zu stellen, unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Schadensersatzansprüche des Verkäufers.
13. Bezahlung
13.1. Alle Rechnungen des Verkäufers sind am Fälligkeitstag gemäß den vom Verkäufer festgelegten Zahlungsmodalitäten und in der vereinbarten Zahlungswährung zahlbar. Bei Nichtzahlung am Fälligkeitstag werden alle ausstehenden Beträge des Verkäufers sofort einforderbar, auch wenn sie noch nicht fällig sind oder sich aus anderen Verträgen ergeben, und der Käufer ist ab dem Fälligkeitstag der Rechnung zur Zahlung von Zinsen verpflichtet, unbeschadet des Rechts des Verkäufers auf Schadensersatz, wie es das Gesetz vorsieht.
Die Nichtbezahlung gibt dem Verkäufer außerdem das Recht, ohne gerichtliche Intervention und ohne jede andere Formalität:
- alle noch ausstehenden Lieferungen auszusetzen und/oder für jede Lieferung eine Vorauszahlung zu verlangen; und/oder
- alle oder mehrere mit dem Käufer geschlossene Verträge als automatisch auf Kosten des Käufers aufgelöst zu betrachten, ohne dass dadurch dessen gesetzlich vorgesehene Schadensersatzansprüche beeinträchtigt werden.
13.2. Der Verkäufer hat immer das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, z.B. in Form einer Bankgarantie, die von einer vom Verkäufer schriftlich anerkannten Bank ausgestellt wird, sowie das Recht, aus begründeten Gründen Vorauszahlung zu verlangen.
14. Preise
Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
15. Zölle, Abgaben und Steuern
Alle Erhöhungen oder neuen Erhebungen von Zöllen, Abgaben und Steuern, die die verkauften Waren oder die für die Produktion erforderlichen Rohstoffe zwischen dem Datum des Abschlusses des Kaufvertrags und dem Datum der Lieferung belasten könnten, gehen zu Lasten des Käufers; alle Ermäßigungen oder Abschaffungen derselben Zölle, Abgaben und Steuern während des betreffenden Zeitraums gehen zu Gunsten des Käufers.
16. Höhere Gewalt
Der Verkäufer ist berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Vertrag infolge von Umständen oder Ereignissen, die nicht auf sein Verschulden oder seinen Willen zurückzuführen sind, ganz oder teilweise, auch vorübergehend, nicht erfüllt werden kann, wie z. B. (diese Aufzählung ist nicht erschöpfend) Krieg, Streiks, Aussperrungen, Naturkatastrophen, Epidemien, Brand, Explosion, Maßnahmen oder Verordnungen staatlicher oder überstaatlicher Stellen, unpünktliche oder mangelhafte Erfüllung der Verpflichtungen eines Dritten gegenüber dem Verkäufer sowie alle unvorhergesehenen Umstände gleich welcher Art, die die Bereitstellung von Rohstoffen, Hilfsstoffen oder Halbfertigprodukten oder deren Herstellung oder Versand verhindern. Der Verkäufer hat den Käufer so schnell wie möglich über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer der Umstände der höheren Gewalt zu unterrichten. Im Falle höherer Gewalt wird die Erfüllung des Vertrages für einen Zeitraum ausgesetzt, der der Dauer der höheren Gewalt entspricht, der jedoch 60 Tage nicht überschreiten darf. Nach Ablauf der 60 Tage kann jede Partei nach schriftlicher Mitteilung an die andere Partei den Vertrag ohne gerichtliches Eingreifen und ohne jegliche Entschädigung als aufgelöst betrachten. Wird die Ware infolge höherer Gewalt vor dem Zeitpunkt der Lieferung ganz oder teilweise zerstört, so gilt der Vertrag bis zur Höhe der zerstörten Menge als automatisch aufgelöst, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
17. Geheimhaltung
Der Käufer ist verpflichtet, über alles, was ihm im Rahmen der Vertragserfüllung in Bezug auf das Unternehmen und/oder die Waren des Verkäufers bekannt wird (diese Verpflichtung ist im weitesten Sinne zu verstehen), Stillschweigen zu bewahren und diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern und/oder Dritten aufzuerlegen, derer er sich bei der Vertragserfüllung bedient.
18. Schlussbestimmungen
(1) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nach Wahl des Verkäufers Berlin oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Berlin ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(4) Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen liegen in einer deutschsprachigen sowie in einer englischsprachigen Fassung vor. Bei Abweichungen oder Unklarheiten hat die deutsche Fassung Vorrang vor der englischen Fassung.